
Seit dem 01. Februar 2017 gelten neue Informationspflichten für Unternehmen und Händler im Internet. Es geht hier um § 36 und 37 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz). Bei dem Thema Streitbeilegung denkt man sofort an die OS-Plattform der EU, die 2016 gestartet wurde. Die neue Informationspflicht ist allerdings eine davon unabhängige Pflicht, Verbraucher über eine alternative Streitbeilegung zu informieren.
Mit dieser Form der Streitbeilegung sollen, z.B. durch Mediation, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren, kostspielige und langwierige Prozesse vor Gericht verhindert werden. Hierzu informieren Unternehmen auf ihrer Webseite und/oder in den AGB über die Bereitschaft bzw. Verpflichtung einer alternativen Streitbeilegung. Weitere Infos und Beispieltexte finden Sie bei eRecht 24
Nehmen Sie die Informationspflicht ernst
„Immer wieder was Neues“ kann man bei all den Regelungen und Pflichten denken, die Betreiber von Webseiten und Onlineshops andauernd neu beachten müssen.
Und nun wieder eine neue Informationspflicht, die für Webseiten, Onlineshops und AGB gilt. Hier sind Sie als Unternehmer gefordert, die für Sie passende Formulierung selber in die Webseite einzubauen oder Ihrer Internetagentur mitzuteilen. Nur so können Sie gewährleisten, dass Verbraucher nach dem VSBG über die Streitbeilegung informiert werden.
Ein Beitrag von Markus Lechtenböhmer
Geschäftsführer city-map Stade
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