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Neues Urteil vom LG Hamburg (Beschl. v. 18.11.2016, 310 O 402/16)
In einem neuen Urteil des LG Hamburgs wurde entschieden, dass eine gewerblich betriebene Webseiten auch ohne Kenntnis haftet, wenn urheberverletzende Inhalte auf der verlinkten Webseite angezeigt werden. Die Grundlage für das Urteil hatte bereits der EuGH mit einer neuen Rechtssprechung gegeben, nach der auch schon eine Verlinkung eine Urheberverletzung darstellen kann.
Im konkreten Fall hatte ein Fotograf eines seiner Bilder auf einer Webseite entdeckt, ohne dass er dafür seine Zustimmung gegeben hatte. Der Fotograf fand allerdings auch noch eine weitere Webseite, die eine Verlinkung auf die Seite mit dem Urheberrechtsverstoß gesetzt hatte. Das Bild war auf dieser Webseite nicht zu sehen, sondern nur der Link wurde gesetzt. Auf Grundlage der neuen EuGH Rechtssprechung wollte der Fotograf eine Art Musterprozess starten und mahnte den Webseitenbetreiber ab, der nur den Link gesetzt hatte. Dass der Webseitenbetreiber nicht wusste, dass die verlinkte Seite eine Urheberrechtsverletzung begangen hatte, schütze ihn nicht.
Das LG Hamburg führt dazu auf:
„Dass der Antragsgegner vorliegend nicht wusste, dass die verlinkte Zugänglichmachung rechtswidrig erfolgte, beruht auf seinem Verschulden; ihm ist diesbezüglich bedingter Vorsatz vorzuwerfen.
Die ihm zumutbaren Nachforschung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zugänglichmachung hat der Antragsgegner in vorwerfbarer Weise unterlassen. Der Antragsgegner hat selbst in seinem Schreiben vom 07.10.2016 (Anlage ASt 9) erklärt:
„Allerdings wäre ich nicht im Entferntesten auf die Idee gekommen, beim dortigen Seitenbetreiber nachzufragen, ob er die entsprechenden Rechte zur Veröffentlichung hat, oder sonstige Nachforschungen zu den urheberrechtlichen Hintergründen des Bildes anzustellen. Das sah ich nicht als meine Aufgabe als Linksetzender an.“
Der Antragsgegner führt weiter aus, dass er vom zitierten EuGH-Urteil Kenntnis gehabt habe, aber auch dieses nicht zum Anlass für Nachforschungen genommen habe, weil er es für grundgesetzwidrig und für mit der EUGrundrechtecharta unvereinbar halte.
Diese Ausführung belegen zur Überzeugung der Kammer, dass der Antragsgegner die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung der Umgestaltung zumindest billigend in Kauf genommen hat.“
Zumutbare Nachforschung
Das Gericht verlangt also von Betreibern einer Webseite zu prüfen, ob die verlinkte Webseite entsprechende Rechte aufweisen kann. In welcher Form eine Nachforschung „zumutbar“ ist, wird nicht näher erläutert.
Der Justiziar des Heise Verlags hat daraufhin für den erscheinenden Artikel im Magazin heise-online das LG Hamburg um Abgabe einer Garantie gebeten, dass alle Inhalte der Gerichtswebseite die nötigen Rechte haben. Eine rechtsverbindliche Garantie hat er nicht bekommen. Das Gericht hat ihm lediglich bestätigt, dass man davon ausgeht, dass alle Inhalte korrekt sind. Hier der Briefverlauf
city-map Tipp
Das Leben für Webseitenbetreiber wird durch dieses Urteil nicht leichter. Wie schon bei der Nutzung von fremden Inhalten (Bilder, Videos, Grafiken, usw.) sollte man sich jetzt auch die Verlinkung auf fremde Inhalte schriftlich bestätigen lassen. Ob dies ausreicht, um eine Abmahnung abzuwenden, wird sich in nächster Zeit zeigen. Die SEO offpage Optimierung und das sinnvolle Linkbuilding wird durch dieses Urteil schwer behindert.